Die CE-Kennzeichnung wird erstmals für viele Lampentypen ab September 2013 notwendig. Wieso eigentlich?
Das CE-Kennzeichen bestätigt, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller für das Produkt geltenden einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt und die in den EG-Richtlinien genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden.
Die gesetzliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung bildet in Deutschland übrigens das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit den entsprechenden Verordnungen (ProdSV).

Seit März 2008 müssen Unternehmen das CE-Zeichen an Produkten anbringen, die unter die sogenannte Ökodesign-Richtlinie fallen (in Deutschland umgesetzt durch das „Energiebetriebene-Produkte-Gesetz” = EBPG oder auch ErP genannt).

Auf diese Ökodesign-Richtlinie beziehen sich zwei Verordnungen für LED und Lampen:

  • die EU-Verordnung 244/2009 für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (gilt seit 2009, als Glühbirnenverbots-Verordnung bekannt) und
  • die EU-Verordnung 1194/2012 für fast alle Lampen und LED, die zum 01. September 2013 gilt.

Somit müssen alle LED, Lampen und Leuchten, die unter diese Verordnungen fallen, das CE-Zeichen tragen und sämtliche Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben.

Muss die ElektroStoffVerordnung / RoHS2 eingehalten werden?

Die ElektroStoffVerordnung setzt in Deutschland seit Mai 2013 die Novelle der RoHS-Verordnung (Richtlinie 2011/65/EU) um. Mit dieser Verordnung (auch RoHS2 genannt) werden fast sämtliche elektrischen und elektronischen Produkte von den Stoffverboten erfasst; für wenige Produkte gelten Ausnahmeregelungen.
Die aktuell bestehenden Ausnahmen für quecksilberhaltige Kompaktleuchtstofflampen bleiben auch in RoHS2 erhalten.

Hersteller und Importeure müssen mit der ElektroStoffVerordnung deutlich mehr administrative Pflichten einhalten als bisher (unter anderem Konformitätsbestätigung, ausführliche technische Dokumentation).

Wir unterstützen Sie auch hierbei – fragen Sie uns gern:
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