Das Batteriegesetz fordert Registrierung, Kennzeichnung und Entsorgung
Ob Lichterketten, Fernbedienungen oder Werkzeuge mit Batterien: Hersteller und Importeure von batteriebetriebenen Produkten sollten das seit Dezember 2009 geltende Batteriegesetz gut im Blick haben. Denn jeder Erstinverkehrbringer von Batterien muss sich an die Vorschriften des BattG halten - auch dann, wenn die Batterien den Produkten nur beigelegt sind.
Das BattG erfordert die Registrierung des Erstinverkehrbringers beim Umweltbundesamt, die Sicherstellung der Entsorgung sowie die Kennzeichnung der Batterien. Wie beim ElektroG gilt, dass die Batterien (mitsamt den Produkten) erst nach der Registrierung in Verkehr gebracht werden dürfen.
Wir unterstützen Sie bei allen Aufgaben zum BattG – rufen Sie uns gern an: Telefon 040 / 18 29 07 01.