Das neue ElektroG kommt Ende Oktober/Anfang November 2015
Die Novelle des Elektrogesetzes (auch ElektroG2 genannt) wird vermutlich vor dem
01. November 2015 in Kraft treten. Aktuell fehlen noch die Zustimmungen der Bundeskanzlerin und des Bundespräsidenten.
Die wichtigste Nachricht für Hersteller und Importeure von elektrischen Produkten: Beliefern sie lediglich Fachhändler in Deutschland, sind die Änderungen für sie überschaubar.
Verkaufen Sie jedoch als Online- oder Einzelhändler mit mehr als 400 qm Lager- bzw. Verkaufsfläche, kommt durch die Handelsrücknahmepflichten einiges auf Sie zu.
Verkaufen Sie online an Endverbraucher im EU-Ausland, ohne dort einen Firmensitz zu haben, müssen Sie sich ab Inkrafttreten der Novelle umgehend in jedem Ihrer Liefer-Länder registrieren.
Zudem wird es für alle registrierten Unternehmen Ende 2018 arbeitsintensiv, wenn weitere Neuheiten anstehen.
Die wichtigsten Änderungen im ElektroG2:
- Sämtliche elektrischen und elektronische Produkte fallen unter das ElektroG, Ausnahmen müssen explizit begründet und benannt werden (Stichwort „Offener Anwendungsbereich“).
- Photovoltaikmodule und Leuchten sind ebenfalls registrierungspflichtig, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttretens des ElektroG2.
- LED werden zukünftig wieder gemeinsam mit Gasentladungslampen gesammelt. Dadurch steigen die Entsorgungskosten massiv, die Kosten für die Garantie verfünffachen sich.
- Die Rücknahmepflichten des Handels gelten ab dem neunten Monat nach Inkrafttreten: Händler mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche elektrischer Produkte müssen Altgeräte, deren längste Kantenlänge unter 25 cm lang ist, ohne Neukaufverpflichtung kostenfrei zurücknehmen. Größere Altgeräte müssen nur beim gleichzeitigen Kauf eines gleichartigen Produkts (z.B. PC gegen Laptop) angenommen werden.
Gleiches gilt für Onlinehändler (mit mehr als 400 qm Lager- und Versandfläche). Sie müssen die Rücknahme der Altgeräte in "zumutbarer Entfernung" zum Kunden organisieren. Wie erst nach Verabschiedung des Gesetzes bekannt wurde, soll hier die Regalfläche herangezogen werden, nicht die Grundfläche des Lagers.
Zu diesem Punkt formiert sich massiver Widerstand des Onlinehandels. - Die Forderung der EU-WEEE-Novelle ging übrigens darüber hinaus: Danach sollten alle Händler alle Kleingeräte zurücknehmen.
- Online-Händler, die an Endverbraucher ins EU-Ausland vertreiben und dort keinen Firmensitz haben, müssen sich im jeweiligen Staat mithilfe eines Bevollmächtigten registrieren.
- Dies gilt übrigens auch für Unternehmen, die ohne Firmensitz in Deutschland an hiesige Endverbraucher vertreiben. Selbst wenn sie bereits hier registriert sind, benötigen sie zukünftig für die Registrierung bei der Stiftung EAR einen Bevollmächtigten. Dieser übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des Herstellers in Deutschland.
- Ab 2016 sollen höhere Rücknahmequoten erzielt werden, und zwar durchschnittlich mindestens 45 % der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte. Ab 2019 wird diese Quote auf 65 % erhöht.
Herstellerkreise gehen davon aus, dass die Quote für 2016 sehr knapp erzielt werden kann. Erhöht sich die zurückgenommene Menge nicht beträchtlich, kann die ab 2019 geltende Quote nicht erreicht werden.
- Für Unruhe wird sicher der ab 2018/2019 geltende neue Zuschnitt der Produktkategorien sorgen: Statt der bisherigen 10 Kategorien sollen es dann nur noch 6 sein:
o Wärmeüberträger (wie Kühl-/Gefrierschränke, Klimageräte, Ölradiatoren, Wärmepumpentrockner)
o Bildschirme / Geräte mit Monitoren über 100 Quadratzentimeter (wie Fernseher, Monitore, Notebooks)
o Lampen (wie Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, LED-Lampen)
o Großgeräte (wie Herde, Waschmaschinen, Spülmaschinen)
o Kleingeräte (wie Toaster, Staubsauger, Radio)
o Kleine IT- und Telekomgeräte (wie Handy, Taschenrechner, Telefone)
Diese Umstellung wird in Deutschland von Herstellerverbänden abgelehnt. Sie würde zu einem erheblichen Mehraufwand bei den registrierten Herstellern führen, weil viele Produkte in neue Gerätearten eingeordnet und entsprechend die IT umgerüstet werden müsse. Industrieverbände sprechen von Mehrkosten von rund 500 Millionen Euro allein in Deutschland
- Einfluss auf die Kosten der Registrierungspflichtigen wird auch die Möglichkeit der Optierung durch die Kommunen haben. Hier gilt die einfache Regel: Je mehr Kommunen die Altgeräte selbstständig entsorgen wollen (= Optierung), desto weniger Abholanordnungen verbleiben den Herstellern.
Dazu haben Sie Fragen? Dann fragen Sie gern – dafür sind wir da: Telefon 040 / 73 71 77 79.