Grundlagen des BattG
Was das Batteriegesetz vorschreibt:
- Das BattG verlangt die Registrierung aller Hersteller und Vertreiber, die in Deutschland Batterien (einzeln oder als Bestandteil anderer Produkte) erstmals in Verkehr bringen.
- Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste aller registrierten Hersteller mit Art und Marken der in Verkehr gebrachten Batterien.
- Alle Batterie-Typen müssen registriert werden; die Aufteilung erfolgt dabei nach Primär- und Sekundärzellen sowie in Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien.
- Vorsicht: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von nicht registrierten Herstellern in den Verkehr bringen, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes und sind damit selbst registrierungspflichtig.
Diese Stoffverbote sind einzuhalten:
- Quecksilber: max. 0,0005 Masse-% (mit Ausnahme Knopfzellen: max. 2 Gewichts-%).
- Cadmium: max. 0,002 Masse-% in Gerätebatterien.
- Es gelten Ausnahmen für schnurlose Elektrowerkzeuge, Not- oder Alarmsysteme inkl. Notbeleuchtung sowie für medizinische Ausrüstung.
Entsorgungsverpflichtungen:
- Hersteller von Gerätebatterien müssen einem Rücknahmesystem beitreten.
- Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten zur Verfügung stellen.
- Die Sammelziele für jedes Rücknahmesystem sind bundesweit mit mindestens 35 % ab 26.09.2012 und mindestens 45 % ab 26.09.2016 definiert.
Denken Sie an die Kennzeichnungs- und Informationspflichten! Und vergessen Sie nicht, dass auch in anderen EU-Staaten Registrierungspflichten bestehen.
Übrigens: Mit der Umsetzung des BattG wurde im ElektroG (§ 4) die Verpflichtung aufgenommen, Produkte so zu gestalten, dass Batterien und Akkumulatoren problemlos zu entnehmen sind.
Für Unterstützung bei der Registrierung und Entsorgerauswahl stehen wir gern zur Verfügung - rufen Sie an: Telefon 040 / 73 71 77 79.