Online-Händler: Registrierungspflicht in jedem Verkaufs-Land
Unternehmen, die online oder per Katalog elektrische Produkte an private oder geschäftliche Endverbraucher in andere EU-Staaten vertreiben und dort keinen Unternehmenssitz haben, müssen sich dort mit Inkrafttreten des ElektroG2 registrieren. Dazu benötigen sie in fast jedem Staat einen Bevollmächtigten, der die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens übernimmt.
Was unkompliziert sein sollte, hat viele Tücken:
- In einigen Staaten ist die WEEE-Regelung noch immer nicht umgesetzt.
- In anderen Staaten existieren die Rechtsvorschriften zum Bevollmächtigten noch nicht.
- Die Mengen-Meldungen müssen teilweise monatlich, vierteljährlich oder gar nur jährlich abgegeben werden.
- Viele Produkte werden in unterschiedlichen Staaten in verschiedenen Kategorien eingeordnet.
- In vielen Staaten bieten mehrere Dienstleister ihre Leistungen an - und das zu sehr unterschiedlichen Konditionen.
- Und wie verhält es sich mit freiwilligen Registrierungen – falls ein Hersteller aus Deutschland nicht online, sondern an Händler ins Ausland liefert, die nur bereits registrierte Produkte verkaufen wollen?
- Was macht ein Händler, der per Katalog reine B2B-Produkte vertreibt? Gelten diese Produkte im Zielland auch als B2B? Kann er sich dort registrieren, oder muss er es gar?
Da viele unserer Kunden von diesen Vorschriften betroffen sind, kennen wir uns gut aus. Ersparen Sie sich nervenaufreibende Recherchen – beauftragen Sie uns, wir nehmen Ihnen möglichst alles ab: Telefon 040 / 18 29 07 01.