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- 11.09.2010
Nach einem Urteil des OLG Naumburg dürfen Hersteller und Importeure für ihre Produkte auch dann werben, wenn die Marke noch nicht bei der Stiftung EAR registriert ist. Nach Informationen von Rechtsanwalt Mark Schomaker aus Werther wies das OLG
Naumburg mit der Entscheidung vom 23.08.2010 (1Ss (B) 10/10 OLG Naumburg) eine entsprechende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück.
Das OLG bestätigte damit im Ergebnis die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes und der Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, das im Falle der Bewerbung über das Internet und in Katalogen durch den Vertreiber noch keine Inverkehrbringung gemäß des ElektroG zu sehen sei.
Im Urteil führt das Oberlandesgericht aus:
„Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist ein Gerät gem. § 3 Abs. 11 ElektroG in den Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Betrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt wird. Bereitgestellt wird das Gerät, wenn es den Herrschaftsbereich des Herstellers verlassen hat und in denjenigen eines Dritten gelangt oder diesem zugänglich ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an dem Dritten übertragen oder ein Recht zum Besitz begründet wurde. Dabei kann der Dritte ebenso ein Händler oder ein Endnutzer sein. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt das Gerät so in den Rechtsverkehr gelangt, dass es später als Altgerät zu Entsorgung seht.
Keine Überlassung liegt damit vor, wenn der Hersteller sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt, denn darin ist noch keine abfallwirtschaftlich gefährliche Verhaltensweise zu sehen.“
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