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- 02.05.2012
Laut Urteil des LG Hamburg vom 13.04.2012 müssen LED-Lampen nicht mit dem Mülltonnensymbol gekennzeichnet werden, weil sie nicht dem ElektroG unterliegen. Das Berufungsverfahren läuft bereits.
Eine Auseinandersetzung zwischen zwei konkurrierenden LED-Händlern könnte erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Branche haben: Weil sein Mitbewerber auf verkauften LED-Lampen kein Mülltonnensymbol angebracht hatte, zog ein Händler vor das LG Hamburg. Der Konkurrent verstoße dadurch schließlich gegen § 7 ElektroG (Kennzeichnungsgebot), so der Kläger.
Doch das LG Hamburg gab dem Beklagten am 13.04.2012 auf ganzer Linie Recht (Az.: 406 HKO 160/11); die Kammer ging sogar einen Schritt weiter: "LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, weil es sich nicht um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen." Vielmehr würden die LED-Lampen der für Glühlampen und Leuchten geltenden Ausnahme unterfallen, argumentiert die Kammer.
Auch aus Umweltsicht sei eine andere Einschätzung nicht notwendig. Unstreitig sei zwischen den Parteien, "dass LED-Lampen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung als auch im Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit mit Glühlampen vergleichbar" seien, so das Landgericht. Daher mache die durch das Mülltonnensymbol veranlasste gesonderte Entsorgung außerhalb des Hausmülls "für LED-Lampen ebenso wenig Sinn wie für Glühlampen und Leuchten."
Der Kläger legte zwischenzeitlich Berufung ein. "Es ist nicht sicher, ob noch in diesem Jahr eine Entscheidung gefällt wird", sagt Dr. Thomas Graf, Rechtsanwalt des Beklagten.
Sollte sich das OLG Hamburg dem Urteil des LG anschließen, dürften sich die LED-Händler freuen: Sie müssten sich nicht mehr bei der Stiftung EAR registrieren und könnten zudem die oft sehr hohen Entsorgungsgebühren sparen.
Die hohen Entsorgungsgebühren könnten Sie sich übrigens auch sparen, wenn Sie sich unserem Entsorgungs-Pool anschließen - fragen Sie gern!
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