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- 10.06.2012
Das LG Aachen hat in einem Urteil vom 05.06.2012 entschieden, dass LED-Lampen entgegen der Auffassung des LG Hamburg (siehe unten) durchaus registrierungs- und damit kennzeichnungspflichtig sind ((Az: 41 O 8/12).
Das LG Aachen bezog sich in der Entscheidung auf den technischen Aufbau und die Funktionsweise der LED. Anders als Haushalts-Glühlampen und Haushaltsleuchten seien LED-Leuchten in den Ausnahmeregelungen des ElektroG nicht aufgeführt. "Da LED-Lampen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, fallen sie unter die Rubrik "sonstige Beleuchtungskörper", die wie folgt beschrieben sind: Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten", erläutert das LG Aachen.
Der Auffassung des LG Hamburg, wonach LED-Lampen wie Glühlampen zu betrachten seien, trat das LG Aachen ebenfalls entgegen. Die Leuchtdiode sei maßgebliches Funktionsteil der LED-Lampe, und Leuchtdioden seien elektronische Halbleiter-Bauelemente: "Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass ... der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen...“.
Da nach Sichtweise der Stiftung EAR LED-Lampen registrierungspflichtig sind, empfehlen wir unseren Kunden, weiterhin LED-Lampen zu registrieren und zu kennzeichnen.
Eine endgültige Klärung wird wohl erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung (durch ein Oberlandesgericht oder des Bundesgerichtshofs) eintreten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.