In diesem Jahr kommen durch das zweite Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Drucksache 18/10026) auf rücknahmepflichtige Händler zwei wichtige Änderungen ihrer bisherigen Pflichten zu:

  • Bußgelddrohung
  • Rücknahmebeschränkung

Zur Bußgelddrohung:

Ab dem 01. Juni 2017 droht Händlern, die trotz Rücknahmeverpflichtung keine Altgeräte von Endnutzern zurücknehmen, ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

Bisher mussten Händler, die Elektrogeräte auf mehr als 400 qm Lager- oder Regalfläche lagern und daher rücknahmepflichtig lt. § 17 ElektroG sind, allenfalls mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen z.B. der Deutschen Umwelthilfe (DUH) rechnen. Kritiker hatten angeführt, die mangelnde Verfolgung sei Grund dafür, dass viele Händler ihren Rücknahmepflichten nicht nachkämen.

Zur Rücknahmebeschränkung:

Ab dem 01. April 2017 müssen rücknahmepflichtige Händler nur noch maximal fünf Kleingeräte (bis max. 25 cm Kantenlänge) pro Geräteart von einem Endnutzer zurücknehmen. Bringt der Verbraucher mehr Geräte mit, kann der Händler die Annahme der überzähligen Altgeräte verweigern.

 

Rechtskonforme Möglichkeiten zur Handelsrücknahme zeigen wir Ihnen gern auf - rufen Sie gern an.

 

 

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