"Entsorgungsgebühren" für LED sind keine Pflicht
Der LED-Händler wunderte sich sehr. Die Aufforderung zur Zahlung einer so genannten "Entsorgungsgebühr" für LED, die er von seinem Lieferanten erhielt, klang sehr amtlich: Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist sei es nun unumgänglich, auch auf LED Lampen eine Entsorgungsgebühr zu erheben. Um eine nachhaltige Entsorgung gewährleisten zu können, würden ab 01. Oktober 2017 pro LED-Lampe 8 Cent Entsorgungsgebühren anfallen.
Vorsicht: Bei diesem Schreiben handelt es sich keinesfalls um eine amtliche Anordnung, was durch die Bezeichnung "Gebühr" impliziert wird. Vielmehr hat in diesen Fällen der LED-Hersteller einen Entsorgungsvertrag mit dem Leuchtensammelsystem Lightcycle geschlossen und berechnet die vereinbarten Entsorgungskosten nun seinen Kunden weiter.
Was können Vertreiber tun? Sie können
- sich weigern, die Kosten zu übernehmen (was einigen Unternehmen gelungen ist),
- sich einen anderen Lieferanten suchen (der keinen Vertrag mit Lightcycle hat),
- die Entsorgungskosten zahlen oder
- sich selbst bei der Stiftung EAR registrieren (was sogar günstiger sein kann, wenn Sie große Mengen beziehen).
Übrigens: Dass LED nun gemeinsam mit Gasentladungslampen gesammelt werden müssen, wurde in den verantwortlichen Herstellergremien der Stiftung EAR entschieden. In diesen Gremien sind einige Unternehmen vertreten, die eng mit Lightcycle zusammenarbeiten und deutlich auf die Zusammenlegung der beiden Gerätearten hingearbeitet haben.
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